1298/23 Unbare Grundleistungen als Geldersatzleistungen für Asylbewerber in Form eines lokalen Gutscheinsystems

Der Jahresstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für 2022 ist zu
entnehmen, dass von Anfang Januar 2022 bis Ende Dezember 2022 insgesamt 217.774 Menschen
(ohne über die UkraineRoute Geflüchtete) erstmalig Schutz in Deutschland gesucht haben. Das
waren 47 Prozent mehr als im Jahr 2021. Das Thüringer Landesamt für Statistik weist für die Stadt
Erfurt mit letztem Stand vom 31. Dezember 2021 insgesamt 880 Empfänger von Regelleistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) aus, die sich mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit im Jahr 2022 deutlich erhöht haben. Mit dem
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 wurde § 1a des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) insoweit neu gefasst, als dass der notwendige Bedarf
von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG (vorrangig) durch Sachleistungen (auch
Wertgutscheine) gedeckt werden soll, falls dem nicht ein unvertretbarer Verwaltungsaufwand
gegenübersteht. Diese gesetzliche Regelung geht auch mit den Entscheidungsgründen des Urteils
des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2012 (Az. 1 BvL 10/10) konform, wonach
Sachleistungen an Bedarfen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits und
Körperpflege, Gebrauchs und Verbrauchsgütern des Haushaltes zur Deckung eines
menschenwürdigen Existenzminimums zulässig sind. Zur Unterstützung des örtlichen Einzelhandels
ist es angebracht, Geldleistungen nach §§ 3 und 3a AsylbLG durch unbare Geldersatzleistungen in
Form von Wertgutscheinen für Asylbewerber zu ersetzen, wobei ein damit einhergehender
Verwaltungsaufwand, den auch externe Dritte entgeltlich erbringen, im Interesse der Stadt Erfurt
auch zur wirtschaftlichen Unterstützung der in ihrem Gebiet angesiedelten
Einzelhandelsunternehmen (sog. mittelbare Wirtschaftsförderung) liegen muss.

Im Gegensatz zu Steuersenkungen können so vor Ort einzulösende Wertgutscheine effektiver, zielgerichteter und sozial gerechter wirken, wobei hiermit auch Asylbewerber dann ihren Anteil zur Bewältigung des inflationsbedingten Kaufkrafteinbruchs leisten. Im Übrigen würde sich auch sehr schnell zeigen, welche Asylbewerber sich nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen heraus tatsächlich in Erfurt
aufhalten.

Daher möge der Stadtrat folgendes beschließen:

Im Zuge der Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2024 wird der Oberbürgermeister beauftragt,
eine Umstellung vom Geldleistungsprinzip auf unbare Geldersatzleistungen für Leistungsberechtigte
nach dem AsylbLG im Gebiet der Stadt Erfurt zur Unterstützung ortsansässiger
Einzelhandelsunternehmen vorzunehmen


Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die erforderlichen Kostenermittlungen zu erstellen und dem
Stadtrat hierüber zu berichten.

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