Lärmbelästigung und Umweltschädigung durch Gartenarbeit in den Erfurter Wohngebieten
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
Bewohner diverser Erfurter Wohngebiete beschweren sich zunehmend über die Lärmbelästigung durch sehr laute Rasenmäher, Laubbläser und Kettensägen, die dort für die Gartenarbeit verwendet werden. Des Weiteren fällt auf, dass die Rasen durch die Gartenarbeiter so kurz gemäht werden, dass danach größtenteils nur noch Erde mit vereinzelten, nur ansatzweise grünen Stellen, zu sehen ist. Baumschnittarbeiten konnten durch die Bewohner ebenfalls beobachtet werden, obwohl diese nach § 39 BNatSchG im Zeitraum vom 01. März bis 30. September grundsätzlich verboten sind. Es wird daher um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
- Unterliegen die in den Erfurter Wohngebieten jeweils verwendeten Gartengeräte bestimmter, durch die Landeshauptstadt aufgestellter Voraussetzungen und entsprechen die Geräte insbesondere den Vorschriften der jeweiligen Lärmschutz- und Abgasverordnung?
- Welche Lautstärke haben die in den Wohngebieten eingesetzten Laubbläser, Kettensägen und anderen motorbetriebene Geräte?
- An welchen Standorten und aufgrund welcher gesetzlichen Grundlagen wurden in den Erfurter Wohngebieten seit dem 01. März 2020 jeweils Schnittarbeiten durchgeführt?
Antwort des Oberbürgermeisters
Sehr geehrter Herr Möller,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen wie folgt:
01. Unterliegen die in den Erfurter Wohngebieten jeweils verwendeten Gartengeräte bestimmter, durch die Landeshauptstadt aufgestellter Voraussetzungen und entsprechen die Geräte insbesondere den Vorschriften der jeweiligen Lärmschutz- und Abgasverordnung?
Die emittieren Gartengeräte unterliegen der Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV). Es gibt weder eine spezifischere Landesreglung noch eine kommunale Reglung.
02. Welche Lautstärke haben die in den Wohngebieten eingesetzten Laubbläser, Kettensägen und anderen motorbetriebene Geräte?
Gartengeräte müssen in Deutschland entsprechend der 32. BImSchV zugelassen sein. Sie dürfen in Wohngebieten von Montag bis Sonnabend von 7 bis 20 Uhr eingesetzt werden. Freischneider, Laubbläser sowie Laubsammler dürfen nur von Montag bis Sonnabend 9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden. Im Frühjahr jeden Jahres erfolgt eine Information im Amtsblatt, die über die zulässigen Nutzungszeiten informiert. Die Regelsystematik der 32. BImSchV stellt im Gegensatz zu anderen immissionsschutzrechtlichen Verordnungen auf örtliche und zeitliche Betriebseinschränkungen ab, aber nicht auf Lärmrichtwerte.
03. An welchen Standorten und aufgrund welcher gesetzlichen Grundlagen wurden in den Erfurter Wohngebieten seit dem 01. März 2020 jeweils Schnittarbeiten durchgeführt?
Über die auf privaten Grundstücken durchgeführten Schnittarbeiten liegen keine Informationen vor. Hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen wird auf § 39 Bundesnaturschutzgesetz verwiesen. Demnach sind im Zeitraum vom 1. März bis 30. September an Bäume und Sträuchern lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
A. Bausewein