Drucksache 1451/25; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Bauliche Gestaltung und sicherheitsrechtliche Bewertung der Nutzung am Standort der Begegnungsstätte „Café B“; öffentlich
Sehr geehrter Herr Mühlmann,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Welche der baulichen Installationen im Außenbereich des Café B, insbesondere das Sonnensegel und der Pflanzstein, wurden offiziell genehmigt und durch welche Verfahren (z. B. Sondernutzung, Baugenehmigung) geprüft?
Die „baulichen Installationen im Außenbereich des Café B, insbesondere das Sonnensegel und der Pflanzstein“ sind nicht baugenehmigungspflichtig. Beim Außenbereich der o.g. Einrichtung handelt es sich darüber hinaus nicht um eine öffentliche Fläche. Eine Sondernutzungserlaubnis ist daher ebenfalls nicht erforderlich.
2. Wurde die Anlage durch zuständige Stellen, wie z. B. Bauaufsicht, Brandschutz, Tiefbau- oder Ordnungsbehörde kontrolliert, insbesondere im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und das Herabsturzrisiko des ungesicherten Pflanzsteins? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?
Eine Zuständigkeit der städtischen Ämter ist nicht gegeben. Es erfolgte deshalb keine Kontrolle, die Verkehrssicherungspflicht liegt in der Verantwortung des Eigentümers.
3. Wurde bei der Bewertung der Konstruktionen das Risiko eines Blitzschlags durch die freistehenden Stäbe berücksichtigt, und liegen Maßnahmen zur fachgerechten Erdung oder anderen Schutzvorkehrungen vor?
Eine Zuständigkeit der städtischen Ämter ist nicht gegeben. Diese Frage müsste vom Eigentümer bzw. Nutzer beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen
A. Horn