2272/24 Windkrafträder

Drucksache 2272/24; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Windkrafträder; öffentlich

Sehr geehrter Herr Schlösser,

der Sachverhalt Ihrer Anfrage betrifft eine Angelegenheit nach § 15 Bundesimmissionsschutzgesetz, die dem übertragenen Wirkungskreis angehört. Nach § 29 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 der Thüringer Kommunalordnung erledige ich solche Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit.

Wie dem § 22 Abs. 3 ThürKO zu entnehmen ist, beschränkt sich die Überwachungsbefugnis des Stadtrats auf die Ausführung seiner Beschlüsse. Der Stadtrat hat keine Überwachungsbefugnisse hinsichtlich der durch § 29 ThürKO dem Oberbürgermeister zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zugewiesenen laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises oder Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises.

Aus diesem Grund bestehen keine Informationsrechte für Stadtratsmitglieder in diesem speziellen Aufgabenbereich. Ich möchte Sie daher bitten, bei zukünftigen Anfragen diesen Umstand zu berücksichtigen.

Ungeachtet dessen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt, auch wenn ich dazu rechtlich nicht verpflichtet bin:

1. Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten für den Rückbau und die Entsorgung von Windkraftanlagen in Erfurt, wer übernimmt diese Kosten und werden seitens der Betreiber Rücklagen für den Rückbau gebildet?

Die Kosten für Rückbau und Entsorgung der Windenergieanlagen richtet sich nach der Anlagengröße. Derzeit gibt es im Stadtgebiet Anlagen mit einer Gesamthöhe von ca. 100 m und eine Anlage mit einer Gesamthöhe von 161 m. Gemäß den Antragsunterlagen für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen liegen die Kosten für den Rückbau je Anlage für die kleineren Anlagen zwischen 13.000 bis 77.000 Euro. Für die größere Anlage wurden Rückbaukosten von 200.000 Euro angegeben. Für den Rückbau sind die Betreiber zuständig. Die Betreiber sind dazu verpflichtet, den Rückbau nach Stilllegung durchzuführen und zu finanzieren.

Die Sicherung der Rückbaukosten erfolgt durch Rücklagen, Sicherungsgrundschulden oder Bankbürgschaften.

2. Welche Maßnahmen werden beim Rückbau der Windkraftanlagen ergriffen, um eine möglichst umweltschonende und vollständige Verwertung der Materialien sicherzustellen, und welche Materialien gelten dabei als besonders problematisch?

Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer Windenergieanlage einzustellen, so hat er dies gemäß § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen beizufügen, um die Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder zu beseitigen. Grundsätzlich wird die Windenergieanlage in ihre Hauptbestandteile (Rotorblätter, Gondel, Turm, Fundament) zerlegt. Die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle ist in den Nebenbestimmungen der Bescheide, in Verpflichtungserklärungen bzw. in zugehörigen städtebaulichen Verträgen festgelegt. Deren Einhaltung wird von der zuständigen Behörde (z.Z. Umwelt- und Naturschutzamt der Stadt Erfurt) überwacht. Als besonders problematisch gilt Schwefelhexafluorid (SF6) in Schaltanlagen; SF6 wird durch chemikalienrechtliche Vorgaben überwacht. Materialien wie Stahl und Metalle haben hingegen einen positiven Marktwert, sie werden nahezu vollständig eingeschmolzen und wiederverwertet. Oft werden die Anlagen auch im Gesamten veräußert oder Teile als Ersatzteile eingelagert. Mit der DIN SPEC 4866:2020-08 liegt eine anerkannte Vorschrift über einen nachhaltigen Rückbau, Recycling und Verwertung von Windenergieanlagen vor.

3. Welche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen setzt die Stadt Erfurt ein, um die Bildung und Nutzung von Rücklagen der Betreiber sowie den umweltgerechten und ordnungsgemäßen Rückbau und die Entsorgung der Anlagen zu gewährleisten?

Der umweltgerechte und ordnungsgemäße Rückbau incl. Entsorgung der Anlagen ist, neben § 15 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 3 BImSchG, im Baurecht geregelt. Für die Überwachung sind die jeweils zuständigen Behörden verantwortlich.

Mit freundlichen Grüßen
A. Horn

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