Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
Zeitungsberichten zufolge sollen Kleingärten, die zu den Kleingartenanlagen „Zum Feierabend“ in Gispersleben, „Hochheim“ und „Am Bachstelzenweg“ gehören, beseitigt werden, um der Gera an eingeengten Stellen mehr Raum zu geben. So sollen künftig Überflutungen vermieden werden. Die Pächter der Kleingärten sollen entschädigt werden und einen alternativen Standort angeboten bekommen.
Es wird daher um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
- Wie berechnet sich die Höhe der Entschädigung der Pächter für den Verlust ihrer Kleingärten
- Wo befinden sich die alternativen Kleingartenstandorte, die den Pächtern angeboten werden sollen?
- Erfolgt eine Deckelung der Pachtpreise in Höhe des ehemaligen Pachtpreises oder welche Zusicherungen können den Pächtern zur Pachtpreishöhe gemacht werden?
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Schlösser
Antwort der Stadtverwaltung
Sehr geehrter Herr Schlösser,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Wie berechnet sich die Höhe der Entschädigung der Pächter für den Verlust ihrer Kleingärten?
Die Entschädigung eines Pächters für den Verlust eines Kleingartens richtet sich nach § 11 BKleingG. Demnach hat gemäß Abs. 1 eine angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen zu erfolgen. Die Bewertungs-kommission des Stadtverbandes Erfurt der Kleingärtner e.V. erstellt auf Grundlage von EntschädigungsrichtlinienGutachten, welche die Grundlage für die Pächterentschädigungen bilden.
2. Wo befinden sich die alternativen Kleingartenstandorte, die den Pächtern angeboten werden sollen?
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es seitens des Stadtverbandes Erfurt der Kleingärtner e.V. keinen Bedarf für neue Standorte für Kleingartenanlagen. Aufgrund des demografischen Wandels kann der Bedarf an Ersatzgärten innerhalb der bestehenden Anlagen gedeckt werden.
3. Erfolgt eine Deckelung der Pachtpreise in Höhe des ehemaligen Pachtpreises oder welche Zusicherungen können den Pächtern zur Pachtpreishöhe gemacht werden?
Eine Deckelung des Pachtpreises erfolgt nicht. Nach § 5 Abs. 1 BKleingG darf als Pacht der vierfache Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage, angesetzt werden. In regelmäßigen Abständen wird durch das Garten- und Friedhofsamt der aktuell geltende Pachtpreis unter Heranziehung des Pachtpreisregisters für Erfurt ermittelt. Dieser ermittelte Pachtpreis gilt dann für das gesamte Stadtgebiet Erfurt.
Mit freundlichen Grüßen
A. Bausewein