Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
Medienveröffentlichungen ist zu entnehmen, dass über die sog. Ukraine–Route nach Deutschland eingereiste „Geflüchtete“ Leistungen nach dem SGB II beziehen, ohne im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen, nach § 6 SGB zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende, über einen tatsächlichen festen Wohnsitz zu verfügen. Betroffen hiervon sollen insbesondere Leistungen nach §§ 19 und 28 SGB II sowie Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII und Kindergeldzahlungen nach dem BKGG sein.
Durch den sog. „Rechtskreiswechsel“ seit dem 01. Juni 2022 von „Geflüchteten“, die über die sog. Ukraine–Route nach Deutschland gelangen, müssen sich die kreisfreien Städte und Landkreise seit dem 01. Juni 2022 nach § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung vom 25. Juni 2021 (Bundesbeteiligungs–Festlegungsverordnung 2021 – BBFestV 2021) mit 30,5 v. H. an den Kosten
der Unterkunft (KdU) nach § 22 SGB II aus eigenen Haushaltsmitteln beteiligen.
In der Bundesbeteiligung nach § 3 Abs. 3 BBFestV 2021 i. H. v. 69,5 v. H. sind auch Leistungen nach § 28
SGB II und § 34 SGB XII (Bildung und Teilhabe) enthalten. Bei den kreisfreien Städten in Thüringen sind die nicht durch Bundesmittel gedeckten, vorstehend genannten Leistungen, über allgemeine Haushaltsmittel, u. a. zu Lasten freiwilliger Aufgaben und bei den Landkreisen zumindest anteilig über die Kreisumlage der kreisangehörigen Gemeinden und Städte zu finanzieren.
Nach § 1 ThürAGSGB II sind die Landkreise und kreisfreien Städte als kommunale Träger und die zugelassenen kommunalen Träger (Jobcenter unter Beteiligung der kreisfreien Stadt) Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende und führen die Aufgaben nach dem SGB II im eigenen Wirkungskreis aus. Aufgrund § 1 Abs. 1 ThürAGSGB XII sind die kreisfreien Städte und Landkreise örtliche Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII und führen die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) als Selbstverwaltungsaufgabe aus.
Es wird daher um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
- Wie viele über die sog. „Ukraine–Route“ zugereisten „Geflüchteten“ befinden sich mit
Stand vom 31. August 2022 mit amtlich gemeldetem Hauptwohnsitz in Erfurt und wie
viele davon sind männliche „Geflüchtete“ im Alter zwischen 20 und 60 Jahren? - Wie viele dieser „Geflüchteten“ gehören Bedarfsgemeinschaften nach § 7 SGB II an und wie
viele haben Hilfen nach §§ 19 und 28 SGB II, aber keine Hilfen nach § 22 SGB in Anspruch
genommen? - Wie erfolgt durch die Stadt eine stetige Überprüfung der Meldedaten von „Geflüchteten“
nach Frage 1 nach ihrem tatsächlichen Aufenthalt als Leistungsbezieher nach dem SGB II
und SGB XII im Stadtgebiet und wurden die Personen nach Frage 1 von der Stadt als
zuständige untere Waffenbehörde auf Waffenbesitz geprüft und wenn ja, mit welchem
Ergebnis (bitte Auflistung der Fälle von illegalem oder legalem Waffenbesitz mit Stand
zum 31. August 2022)?
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Wie viele über die sog. „Ukraine–Route“ zugereisten „Geflüchteten“ befinden sich mit Stand vom 31. August 2022 mit amtlich gemeldetem Hauptwohnsitz in Erfurt und wie viele davon sind männliche „Geflüchtete“ im Alter zwischen 20 und 60 Jahren?
Zum Stichtag 30.09.2022 waren in der Landeshauptstadt Erfurt 215.143 Einwohner mit Hauptwohnsitz gemeldet, darunter haben 24.366 eine ausländische Staatsbürgerschaft. Wovon 10.167 dem humanitären Bereich zuzuordnen sind. Insgesamt verzeichnet die Landeshauptstadt Erfurt 2.502 aus der Ukraine geflüchtete Personen. (871 Männer, 1.625 Frauen)
2. Wie viele dieser „Geflüchteten“ gehören Bedarfsgemeinschaften nach § 7 SGB II an und wie viele haben Hilfen nach §§ 19 und 28 SGB II, aber keine Hilfen nach § 22 SGB in Anspruch genommen?
Die Zuständigkeit der Bearbeitung von Leistungen nach dem SGB II liegt in der Landeshauptstadt Erfurt in der gemeinsamen Einrichtung, dem Jobcenter Erfurt. Die Landeshauptstadt Erfurt führt diesbezüglich keine eigene
statistische Erfassung. Die Bundesagentur für Arbeit bietet zum SGB II ein umfangreiches Statistikprotal.
3. Wie erfolgt durch die Stadt eine stetige Überprüfung der Meldedaten von „Geflüchteten“ nach Frage 1 nach ihrem tatsächlichen Aufenthalt als Leistungsbezieher nach dem SGB II und SGB XII im Stadtgebiet und wurden die Personen nach Frage 1 von der Stadt als zuständige untere Waffenbehörde auf Waffenbesitz geprüft und wenn ja, mit welchem Ergebnis (bitte Auflistung der Fälle von illegalem oder legalem Waffenbesitz mit Stand zum 31. August 2022)?
Zur 1. Teilfrage ist auf die Beantwortung der Drucksache 1751/22 zu verweisen. Zur 2. Teilfrage ist auszuführen, dass die Landeshauptstadt Erfurt die Aufgaben des Waffengesetzes als untere Waffenbehörde im übertragenen Wirkungskreis ausführt. Die Zuständigkeit des Stadtrates für Anfragen waffenrechtlicher Art ist somit nicht gegeben.