Sachverhalt
Seit Ende Februar 2021 ist die „Funke Medien Thüringen“ offizieller Werbepartner der Bundesgartenschau 2021. Sie ist nunmehr dafür verantwortlich, Merchandising-Produkte der BUGA 2021 bundesweit zu verteilen. Die „Funke Medien Thüringen“ erwartet, hierdurch ihre Position im Media- und Kommunikationsdienstleistungsgeschäft zu stärken. Dabei verkennt sie wohl, dass sie bereits eine Monopolstellung in Thüringen innehat. Es ist vielmehr an der Zeit auch an andere Unternehmen zu denken und mit diesen eine Merchandising-Partnerschaft in Betracht zu ziehen.
Nicht zuletzt hat sich die „Funke Medien Gruppe“ unlängst selbst gegen den Standort Erfurt entschieden, indem sie zum Ende 2021 das Druckzentrum in Erfurt-Bindersleben zu schließen plant, was den Verlust von bis zu 270 Arbeitsplätzen bedeutet.
Beschlussvorschlag
- Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass die BUGA Erfurt 2021 gGmbH die exklusive Merchandising-Partnerschaft mit der Funke-Medien Thüringen unverzüglich beendet.
- Der Oberbürgermeister wird beauftragt, darauf hinzuwirken, dass die BUGA Erfurt 2021 gGmbH zunächst ein öffentliches Interessenbekundungsverfahren durchführt. Aus den vorhandenen Interessenten sollen mehrere geeignete Merchandising-Partner ausgewählt werden. Insbesondere sollen interessierte Erfurter Einzelhändler in Betracht gezogen werden.
Stellungnahme der Stadtverwaltung
01 Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass die BUGA Erfurt 2021 gGmbH die exklusive Merchandising-Partnerschaft mit der Funke Medien Thüringen unverzüglich beendet.
02 Der Oberbürgermeister wird beauftragt, darauf hinzuwirken, dass die BUGA Erfurt 2021 gGmbH zunächst ein öffentliches Interessenbekundungsverfahren durchführt. Aus den vorhandenen Interessenten sollen mehrere geeignete Merchandising-Partner ausgewählt werden. Insbesondere sollen interessierte Erfurter Einzelhändler in Betracht gezogen werden.
Ein Beschluss, der den Oberbürgermeister verpflichten soll, Einfluss auf die BUGA Erfurt 2021 gGmbH zu nehmen, wäre gemäߧ 44 ThürKO zu beanstanden.
Gemäß § 44 ThürKO hat der Oberbürgermeister eine Entscheidung des Stadtrates zu beanstanden, wenn er diese für rechtswidrig hält. Alle Gesellschaftsangelegenheiten mittelbarer Beteiligungen nimmt der Oberbürgermeister nach§ 10 Abs. 2 u) der Hauptsatzung in eigener Zuständigkeit nach § 29 Abs. 2 Nr. 1ThürKO wahr. Die Zuständigkeit steht unter dem Vorbehalt der Regelungen in § 74 ThürKO, die vorliegend nicht betroffen sind. Eine Zuständigkeit des Stadtrates ist damit nicht gegeben, ein entsprechender Beschluss wäre rechtswidrig. Aufgrund dessen kann seitens der Verwaltung nicht empfohlen werden, dem Antrag zu folgen.
Seitens der Buga Erfurt 2021 gGmbH wurde mitgeteilt, dass der Vertrag mit der Funke Mediengruppe auf Basis eines öffentlichen Interessenbekundungsverfahrens zustande gekommen ist. Ein Grund für eine Vertragskündigung liegt nicht vor.
Ergänzend sei angemerkt, dass die Mediengruppe in jeder Kreisstadt bzw. kreisfreien Stadt in Thüringen einen Ticketshop/Verlagsniederlassung betreibt. Heißt: Die Buga-Produkte werden thüringenweit vertrieben, im ganzen Land wird Werbung für die Bundesgartenschau gemacht. Die Hauptnutzergruppe einer Buga kommt aus einem Umkreis von etwa 120 Kilometern.
Ein Einzelhändler in Erfurt kann diese Werbung nicht leisten. Er kann die Produkte nur in seinem eigenen Laden in Erfurt vertreiben. Der Werbeeffekt ist dabei nicht so umfangreich. Zudem ist die Funke Mediengruppe auf Vertrieb und Marketing seit Jahren spezialisiert.