Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
im Erfurter Innenstadtbereich wächst die Anzahl an Barbier-Shops stetig an. Barbiere dürfen nur Barthaar und kein Haupthaar schneiden, sofern kein Friseurmeister im Barbier-Shop arbeitet. Dennoch schneiden die meisten Barbiere Haupthaare, ohne im Besitz eines Meisterbriefes zu sein oder zumindest einen Friseurmeister eingestellt zu haben. Hierdurch entsteht ein unfairer und nicht zu ignorierender Wettbewerb. Friseure müssen, um Friseurleistungen anbieten bzw. einen Friseursalon betreiben zu dürfen, eine kostenintensive Meisterschule und Meisterprüfung absolvieren. Barbiere hingegen müssen ein solch langjähriges Prozedere nicht durchlaufen und können ohne Meister einen Barbier-Shop eröffnen und betreiben. Oftmals werden die Haarschnitte durch Barbiere günstiger angeboten, als es bei Friseuren überhaupt möglich wäre. Grund dafür ist, dass Friseure ganz andere Abgaben zu zahlen haben als Barbiere.
Es wird daher um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
- Wie viele Barbier-Shops gibt es in Erfurt?
- Wie viele davon werden durch einen Friseurmeister betrieben werden bzw. in wie vielen ist zumindest ein Friseurmeister angestellt?
- Plant die Stadt Erfurt konkrete Maßnahmen gegen das Anbieten von Friseurleistungen bei fehlender Legitimation durch die Barbier-Shops, wenn ja, um was für Maßnahmen handelt es sich konkret und wenn nein, warum nicht?
Sascha Schlösser
Antwort der Stadtverwaltung
Sehr geehrter Herr Schlösser,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Wie viele Barbier-Shops gibt es in Erfurt?
In der Landeshauptstadt Erfurt erfolgte eine Gewerbeanmeldung mit der Betriebsart „Barbier“aber 237 Gewerbeanmeldungen mit der Betriebsart „Friseur“.
2. Wie viele davon werden durch einen Friseurmeister betrieben werden bzw. in wie vielen ist zumindest ein Friseurmeister angestellt?
3. Plant die Stadt Erfurt konkrete Maßnahmen gegen das Anbieten von Friseurleistungen bei fehlender Legitimation durch die Barbier-Shops, wenn ja, um was für Maßnahmen handelt es sich konkret und wenn nein, warum nicht?
Bei den Fragen 2 und 3 handelt es sich bei den Rechtsgebieten Gewerbe- und Handwerksrecht um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Die Zuständigkeit des Stadtrates bzw. eines Ausschusses sind nicht gegeben.
Vielmehr beschränkt sich die Zuständigkeit des Stadtrates bzw. der Ausschüsse auf das Fragerecht hinsichtlich der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises.
Mit freundlichen Grüßen
A. Bausewein