Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
im Rahmen der Beantwortung zur Drucksache 2018/20 erfolgte durch den Oberbürgermeister ein Hinweis, dass der Vertragsabschluss für Betreiberverträge für Funkanlagen in Erfurt durch diesen in eigener Zuständigkeit nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO erfolge.
Demzufolge dürften die Verträge keine grundsätzliche Bedeutung für die Stadt Erfurt haben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Abschluss der Betreiberverträge durchaus Einfluss auf den bzw. die kommenden Haushalte hat, mithin für die Gemeinde von grundsätzlicher Bedeutung ist. So besteht auch ein Auskunftsanspruch der Stadtratsmitglieder hierüber, da diese letztlich über den Haushalt beschließen müssen.
Es wird daher um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
- Welche finanziellen Auswirkungen haben die bereits geschlossenen Betreiberverträge für Funkanlagen, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Funkanlagen, für die Stadt Erfurt?
- Wie werden die erlangten finanziellen Mittel durch die Betreiberverträge verwendet?
Sascha Schlösser
Antwort der Stadtverwaltung
Sehr geehrter Herr Schlösser,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Im Rahmen der von Ihnen angeführten Drucksachehabe ich Ihnen mitgeteilt, dassein Auskunftsanspruch für derartige Verträge nicht besteht. Es handelt sich hierbei um Vorgänge, die unter den Begriff der laufenden Verwaltungfallen.Soweit Sie nunmehr anführen, dass Ihre Anfrage haushaltsrelevanten Charakter habe und Ihnen deshalb ein Auskunftsanspruch zustehe, geht dies fehl. Fast sämtliche Angelegenheiten der laufenden Verwaltung haben finanzielle und somit haushaltsrelevante Auswirkungen (siehe § 10 Abs. 2 Hauptsatzung). Solche jährlich oder unterjährig wiederkehrende Einnahmen, die auf Verträgen beruhen, werden im Rahmen der Haushaltsplanung berücksichtigt.
Vor diesem Hintergrund verbleibt es bei der Beantwortung aus der DS 2018/20.
Mit freundlichen Grüßen
A. Bausewein